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Christian Wehowsky - Repetitorium, München
Christian Wehowsky – Repetitorium, München

RA Christian Wehowsky, der von Beginn seiner juristischen Tätigkeit an stets auch Verwaltungsverfahren und öffentlich-rechtliche Streitverfahren als Prozessvertreter sehr erfolgreich bestreitet und oft in grundlegenden Verfahren, die in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht sind (vgl. die Auszüge unten), als Rechtsanwalt sowie Gutachter federführend beteiligt ist, bietet seit über 25 Jahren zugleich Juristenausbildung auf höchstem Niveau. Eine ganze Reihe von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Juristischen Fakultät München hat seine Kurse besucht, wie auch einige heutige Lehrstuhlinhaber verschiedenster Universitäten mit ihm zusammen in dessen Repetitorium Kurse gehalten haben. Auch außerhalb von München genießt RA Christian Wehowsky nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als Repetitor einen exzellenten Ruf und wird gerade auch in dieser Eigenschaft häufig konsultiert und zu Fachtagungen eingeladen (vgl. ebenfalls unten).

Von der Zwischenprüfung über die Vorgerücktenübung, das Erste Staatsexamen bis hin zum Zweiten Staatsexamen – im Repetitorium Wehowsky sind Sie unter der Leitung des ÖR-Spezialisten RA Christian Wehowsky in den richtigen Händen. Bei uns ist auch an der Tagesordnung, was andere nur versprechen: Individuelle Betreuung für Ihren Erfolg!

Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!

 
Öffentlich-rechtliche Verfahren, in denen RA Christian Wehowsky als Rechtsanwalt oder Gutachter erfolgreich tätig gewesen ist und die in Fachzeitschriften veröffentlicht worden sind, waren allein in den letzten Jahren beispielsweise
  • OLG München NJW 2007, 1005 ff. = BayVBl. 2007, 669 = OLGReport München 2007, 261   [Prüfungsrecht: Schadensersatz wegen fehlerhafter Bewertung einer Klausur – Divergenz zwischen Gutachten und Gesamtbewertung – Beweiserleichterungen zu Gunsten des Kandidaten hinsichtlich Schadenseintritts und Schadenshöhe]; vgl. hierzu nur die ersten beiden Leitsätze der Entscheidung:   „1. Einem Examenskorrektor (hier: im schriftlichen Teil des Zweiten Juristischen Staatsexamens in Bayern) gereicht es im Rahmen der Amtshaftung zum Vorwurf, wenn er die Essentialia des Prüfwesens, mithin die Grundzüge dessen, wie Noten zu Stande kommen und zu begründen sind, nicht beherrscht. Zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen gehört insbesondere, dass Wortgutachten und Punktbewertung sich decken und Leistungsbewertungen in sich schlüssig sind.   2. An die Personen, die eine oberste Landesbehörde zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben heranzieht, sind hohe Anforderungen im Hinblick auf die Beherrschung der notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse zu stellen.“
  • Stauder/Steinebach JURA 2010, 454 ff.:   Besprechung einer Vielzahl der Problemfelder der oben genannten Entscheidung in Klausurform.
  • BVerfG NJW-RR 2008, 200 ff. = GewA 2007, 160 = Ehlers, JK 9/08, GG, Art. 5 I/1:   (positives) Gutachten zu den Erfolgsaussichten einer – später auch erfolgreichen – Verfassungsbeschwerde betreffend der durch das LG München I ausgesprochenen und durch das OLG München bestätigten Untersagung eines Boykottaufrufs der Jungen Union München bezüglich der Plakatwerbung der Scientology-Bewegung   [Vorrang der Meinungsfreiheit trotz Beeinträchtigung privater und wirtschaftlicher Interessen – ausnahmsweise Zulässigkeit der Inaussichtstellung einer „Prangerwirkung“ im Rahmen eines Boykottaufrufs].
  • BVerfG NJW 2012, 2869:   (positives) Gutachten zu den Erfolgsaussichten einer – später auch erfolgreichen – Verfassungsbeschwerde betreffend der willkürlichen Zurückweisung einer Berufung durch das OLG München, obwohl der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Zustellung geforderten Mitwirkungshandlungen vollbracht hatte. Die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens liegt in diesem Fall ausschließlich in den Händen des Gerichts. [Das OLG München ging fälschlich davon aus, dass der Kläger und Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, das Gericht zu kontrollieren und damit auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, obwohl der Kläger eben bereits alles Erforderliche getan hatte.]
  • BayVGH BayVBl. 2010, 150   [unzulässige prüfungsrechtliche Sanktion mit der Bewertung „ungenügend“, nachdem der Kandidat nach Ablauf der Prüfungszeit seine Klausurausführungen noch vervollständigt hatte – Verhältnismäßigkeit der Sanktionsnote].
  • BayVGH BeckRS 2014, 48621: Die vom Erstprüfer zunächst mit vier und vom Zweitprüfer mit sechs Punkten bewertete Prüfungsarbeit wurde – dem erstrittenen Urteil des VG München – M 4 K 12.642 – entsprechend – von einem anstelle des ursprünglichen Erstprüfers wegen Besorgnis der Befangenheit (Art. 21 BayVwVfG) neu bestellten Prüfer (Drittprüfer) neu und mit einem Punkt höher bewertet. Ein weiterer Bewertungsfehler des Drittprüfers wurde (leider) verneint.
  • Parallelverfahren zu BayVGH BayVBl. 2009, 661 = GewA 2009, 222 [nichtiger „Konzessions- und Werbenutzungsvertrag“, durch den eine Privatisierung der Vergabe von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen erfolgt war, die rechtswidrig zu einem unbegründeten Ausschluss bisheriger Interessenten führte].
  • Parallelverfahren zu OVG Bautzen NJW 2000, 1057 = Erichsen, JK 2000, VwVfG § 49 II/4 [rechtswidriger Widerruf einer für zehn Jahre erteilten Zinsbezuschussung (Subvention) durch „Änderungsbescheid“ bereits nach fünf Jahren].
  • VG München BeckRS 2016, 118256 – der Leitsatz spricht für sich selbst: „Geht ein Korrektor in der Ersten Juristischen Staatsprüfung unzutreffend (!) davon aus, dass nach „ganz h.M.“ die Klagebefugnis einer Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis nicht mit dem Selbstverwaltungsrecht begründet werden könne, dann liegt hierin ein zur Neubewertung der Klausur führender Bewertungsfehler“. – Denn wie sagen der BayVGH und der Großteil der kommunalrechtlichen Lehre: Es ist zu bedenken, „dass das Selbstverwaltungsrecht sich auf das ganze Gebiet der gemeindlichen Tätigkeit, also auf die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises wie auch die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises erstreckt“.
Fachtagung des Instituts für Rechtsdidaktik der Universität Passau am 13. und 14. September 2011 zum Thema „Fehler im Jurastudium – Ausbildung und Prüfung”: Referat von RA Christian Wehowsky zu dem Thema „Die universitäre Vorbereitung auf die Staatsprüfung – Verbesserungswürdiges aus der Sicht eines ‚Außenstehenden’“
Fachtagung des Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft sowie des „Projekt nexus – Konzepte und gute Praxis für Studium und Lehre“ der Hochschulrektorenkonferenz am 13. und 14. November 2012 in Bonn zum Thema „Juristenausbildung heute: Impulse für Studium und Lehre“
Zweite Fachtagung des Instituts für Rechtsdidaktik der Universität Passau am 11. und 12. September 2013 zum Thema „Schwerpunkte im Jurastudium“
Tagung zur rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik der Universität Konstanz am 20./21. Februar 2014 zum Thema „Selbstlernkompetenzen im Jurastudium“
Jahrestagung des Projekts nexus der Hochschulrektorenkonferenz  zum Thema   „Europäische Studienreform 2.0 – Flexibilisierung, Mobilität  und Individualisierung“  am 25./26. März 2014 an der Technischen Universität Berlin
Dritte Fachtagung des Instituts für Rechtsdidaktik der Universität Passau am 12. und 13. September 2016 zum Thema „Was muss Juristenausbildung heute leisten?“