Kurs zur aktuellen Rechtsprechung
Kurz und effizient: Der gesamte Prüfungsstoff im Öffentlichen Recht anhand neuester Rechtsprechung.
Kurz und effizient: Der gesamte Prüfungsstoff im Öffentlichen Recht anhand neuester Rechtsprechung.
Alle wichtigen Prüfungsstationen und Weichenstellungen werden unter Berücksichtigung von gut 150 neuen Entscheidungen aus der Rechtsprechung noch einmal durchlaufen und alle wesentlichen Terminologien noch einmal reaktiviert. Der Kurs ist insbesondere für alle Kandidaten des Termins EJS 2020/1 gedacht, aber als Strukturen- und Rechtsprechungskurs auch für alle anderen Examenskandidaten zur schnellen Wiederholung höchst geeignet.
Sehen Sie sich dazu auch den Flyer zum Crashkurs an, der alle Inhalte des Kurses zusammenfasst.
Schon der Einführungskurs im August 2011 war sehr erfolgreich: Es wurden für beide Aufgabenstellungen des EJS 2011/2 die konkreten Weichenstellungen praktisch nur wenige Tage vor dem Examenstermin durchdacht und besprochen: So für die Aufgabe 5 insbesondere die Klagearten für eine nachträgliche Feststellung und ihre Abgrenzung zueinander sowie die Voraussetzungen einer unmittelbaren Ausführung durch die allgemeine Sicherheitsbehörde. Die Aufgabe 6 wurde anhand einer ganz neuen Entscheidung des BayVGH sogar komplett vorbesprochen (Nebenbestimmungen, Modifikationen, (echte) Auflage, Teilanfechtung, Rechtmäßigkeit der Absicherung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit etc.). Im Examen kam praktisch nur eine „abgespeckte“ Version der Originalentscheidung dran.
Dass dieser Crashkurs auch und gerade solche Entscheidungen behandelt, aus denen typischerweise Examensklausuren gestrickt werden, zeigte sich gleich bei nächster Gelegenheit im Termin für das Zweite Juristische Staatsexamen im November/Dezember 2011 (ZJS 2011/2), in dem eine der dortigen ÖR-Klausuren eben im Crashkurs wiederum anhand einer ganz neuen BayVGH-Entscheidung vollständig „vorbesprochen“ wurde (Aufgabe 10: Gemeingebrauch – Sondernutzung, Nebenbestimmungen contra Modifikationen, Rechtswidrigkeit straßenrechtsfremder Ermessenserwägungen etc.). Auch im Märztermin des EJS 2012/1 traf man in der Aufgabe 6 mit der Anfechtung eines Verkehrsschilds und den dabei einschlägigen Problemkreisen (Allgemeinverfügung, öffentliche Bekanntgabe nach der StVO, insbesondere: Anfechtungsfrist [bloßes potentielles oder konkretes Betroffensein des jeweiligen Verkehrsteilnehmers?], „erinnernde Funktion“, Problematik des „nicht nachhaltigen“ Betroffenseins, Verkehrsschild gegenüber juristischer Person, Verkehrsschild als Dauerverwaltungsakt und prozessuale Konsequenzen, Gemeinde als örtliche Straßenverkehrsbehörde etc.) auf Inhalte, die im Crashkurs kurz zuvor noch einmal gänzlich wiederholt und vorbesprochen waren. (Die Aufgabe 5 aus diesem Termin entsprach mit ihrer Kampfhundeproblematik vollends zwei Fällen aus dem Sicherheitsrecht im Hauptkurs. Vgl. dazu unter der Rubrik „Aktuelles“!) Diese „Serie“ setzte sich bis dato in allen Folgeterminen fort: EJS 2012/2 im Rahmen der Aufgabe 6 (Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch im Gefolge eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über den Erlass eines Bebauungsplans), EJS 2013/1 – Aufgabe 5 – (Drittschutz gegen Biogasanlage im Außenbereich – „kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch“) sowie EJS 2013/2 sogar für beide Aufgaben – Aufgabe 5 – (Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke an andere Personen als Kraftfahrer und deren Mitfahrer zur Nachtzeit – bloßer“Reisebedarf“ iSd Ladenschlussgesetzes) – Aufgabe 6 – (Nerzzuchtfarm im Außenbereich, Rücksichtnahmegebot, Erteilung der Baugenehmigung nach positivem Gutachten, Nachbaranfechtung und Klageabweisung, Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung, neues Gutachten mit im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse negativem Ergebnis, Aufhebung der Baugenehmigung nach Eintritt der Bestandskraft und Vertrauensschutz, Nutzungsuntersagung), EJS 2014/1 (Aufgabe 5: Photovoltaikanlage im Außenbereich, Beseitigungsverfügung und Duldungsanordnung) und EJS 2014/2 (Aufgabe 5: fachaufsichtliche Weisung gegenüber Großer Kreisstadt zum Erlass einer bauordnungsrechtlichen Verfügung [Nutzungsuntersagung gemäß Art. 76 S. 2 BayBO] etc. – und Aufgabe 6: sicherheitsrechtliche Beanstandung einer unverhältnismäßigen Badeverbotsverordnung), EJS 2015/1 (Aufgabe 5: Versammlung auf dem Friedhof, Gegendemonstration, Anmeldepflicht, Bußgeldbescheid nach § 118 OWiG). EJS 2015/2 – Aufgabe 5: Altkleidercontainer, unerlaubte Sondernutzung, Beseitigungsanordnung nach Art. 18a BayStrWG, Ermessen und Nachschieben von Ermessenserwägungen („Vervollkommnung“, § 114 Satz 2 VwGO), Störerauswahl, Nichtigkeitsfeststellung contra Anfechtung, Hilfsantrag – und Aufgabe 6: Musikschule, kommunale Einrichtung, „Einheimischenabschlag“, Auswärtige und zugleich Unionsbürger, Diskriminierungsverbot, europarechtliche Rechtfertigung, Art. 21 I 2 GO (BVerwG, BayVGH) und Kohärenzgedanke (EuGH), verfristeter Widerspruch in Selbstverwaltungsangelegenheiten. EJS 2016/1 – Aufgabe 5: „Art. 28 II 1 GG auch im übertragenen Wirkungskreis!“ (BayVGH) sowie Aufgabe 6: Drittanfechtung und Fehlen eines allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruchs. EJS 2016/2 – Aufgabe 5: „Betretensverbot“ von DB-Arealen und Fortsetzungsfeststellungsklage – Erledigung vor Klageerhebung – (alle Vorschriften des BPolG genannt) – geschriebene (Art. 73 I Nr. 6a GG) und ungeschriebene Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen – Freizügigkeit, Art. 11 GG – Verhältnismäßigkeit. EJS 2017/1 – Aufgabe 5: Kleinbus („Gemeindemobil“) als kommunale Einrichtung iSd Art. 21 GO, Änderung der Benutzungsordnung nach Antragstellung, Differenzierungsgründe iSd Art. 3 I GG, unberechtigter Ausschluss aus der Gemeinderatssitzung und kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit sowie Aufgabe 6: Potpourri durch eine Vielzahl von Problemfeldern im Umfeld von Kampfhunden. EJS 2017/2 – Aufgabe 5: Meinungsstreit und Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Weisung nach Art. 9 II POG, Sicherstellung, Art. 14 I 2 GG und (fehlendes) Zitiergebot, Schadensersatz nach § 280 I BGB analog u. Art. 34 GG – Aufgabe 6: Nutzungsänderung in Asylbewerberunterkunft, Drittanfechtung, Widerruf der Nachbarunterschrift, Abstandsflächen, Rücksichtnahme und Gebietserhaltungsanspruch usw. EJS 2018/1 – Aufgabe 5: Instandhaltungsverfügung nach Art. 54 II BayBO u. VzA, vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 V VwGO, Rechtsnachfolge bei Verwaltungsakten, Beschwerde nach § 146 VwGO – Aufgabe 6: Unionsrecht, Diskriminierungsverbot, Anwendungsvorrang, einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. EJS 2018/2 – Aufgabe 5: Verpflichtungsklage auf Erlass einer Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO, Drittschutz im Baurecht, faktisches reines Wohngebiet, Gebietsbewahrungsanspruch, Rücksichtnahmegebot – Aufgabe 6: Erwerb einer inländischen Fahrerlaubnis (anstelle einer philippinischen) nach § 31 IV FeV, Inverwahrnahme des ausländischen Führerscheins sowie dessen Vernichtung, erneute Ausstellung im Heimatstaat, Flugkosten, Klage auf Feststellung, dass Vernichtung der Heimatpapiere rechtswidrig, „Ersatz“ der Flugkosten: § 280 I BGB analog (keine Haftungsprivilegierung analog § 690 BGB), Amtshaftung (Art. 34 GG iVm § 839 I BGB), Aufopferungsgewohnheitsanspruch (enteignungsgleicher Eingriff).
EJS 2019/2 – Aufgabe 5: Eine „Astrologin“ und „Künstlerin“, die einen Wohnwagen als „Atelier“ und „zur Erstellung ihrer Horoskope“ nutzt und diesen weithin sichtbar in die Krone einer alten Kastanie setzt und der über eine Holztreppe erreichbar ist – und: für den sie eine sofort vollziehbare Beseitigungsverfügung „auf der Grundlage von Art. 76 Satz 1 BayBO“ erhält – – – Inhalte: Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 V VwGO – eventueller Begründungsmangel nach § 80 III VwGO (zu verneinen) – Kunstfreiheit u. Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III GG) – „dritte Säule“ der Grundrechtsbegrenzungen: verfassungsimmanente Schranken und deren Konkretisierung durch Ermessensentscheidung – Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Bruchanfälligkeit der Äste schon bei leichten Sturmböen) – bauliche Anlage? (Art. 2 I 3 BayBO! Vgl. Nr. 3.3 „Kontrolle u. Vertiefung Fall 3 Baurecht) – Abgrenzung Art. 7 LStVG zu Art. 76 BayBO – Nachschieben von Ermessenserwägungen iSd § 114 Satz 2 VwGO. – Aufgabe 6: Fälle zur kommunalen Zusammenarbeit + Verwaltungsgemeinschaft im Programm zu haben, hat sich hier wieder einmal mehr als richtig herausgestellt, da diese Aufgabe ein „Potpourri“ durch die gesamte Landschaft des KommZG dargestellt hat. Mit Fall 7 Kommunalrecht hatten alle meine Kursteilnehmer tatsächlich so etwas wie einen Wettbewerbsvorteil! Teil 1: Der Zweckverband zweier Gemeinden (zur Trinkwasserversorgung, also eigener Wirkungskreis) erhält vom Landratsamt eine rechtsaufsichtliche, sofort vollziehbare Aufforderung zu einer bestimmten Ermessensentscheidung, ohne dass dieses Ermessen auf Null reduziert gewesen ist – – – Inhalte: erneut Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 V VwGO – Zweckverband als juristische Person antragsbefugt – unzulässiger Eingriff der Rechtsaufsichtsbehörde, die auf die Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt ist, in das Auswahlermessen des Zweckverbandes. – Teil 2: Satzungsbeschluss im Rahmen der Verbandsversammlung des Zweckverbandes mit einigen formellen Mängeln (bewusste Nichtladung eines sich auf Weltreise befindlichen Verbandsrates, Beschluss entgegen einer Weisung nach Art. 33 II 4 KommZG erfolgt, eventueller Ausschluss von Verbandsräten wegen persönlicher Beteiligung et al.) – Beanstandung dieser Satzung durch Landratsamt aus formellen Gründen nebst Aufhebungsverlangen – – – Inhalte: Rechtmäßigkeitsüberprüfung eben dieser Aufsichtsmaßnahme (insbesondere unter dem Aspekt, dass „eine rechtswidrige Satzung ohnehin schon nichtig sei und damit nicht mehr aufgehoben werden könne“).
Und auch EJS 2020/1: wieder beide Klausuren! – Aufgabe 5: Nutzungsuntersagung nach Art. 76 BayBO u. sofortige Vollziehungsanordnung an Mieterin – Bestandsschutz – Antrag nach § 80 V VwGO – Verhältnismäßigkeit – Befreiung von Festsetzungen nach § 31 II BauGB – fehlende Anhörung – u. Aufgabe 6: „Löschschaum“-Entscheidung des BGH – Folgenbeseitigung und Amtshaftung – keine analoge Anwendung des Haftungsprivilegs des § 680 BGB.
Profitieren auch Sie von diesem einzigartigen Kurs!
7 Termine, 17.30 – 21.45 h
Kursbeginn: Montag, 13.07.2020
Alle Termine: Mo., 13./20./27.07. und 3./10./17./24.08.2020 – Voraussichtlich finden alle Termine online statt!
Kursleiter: RA Christian Wehowsky
Kurshonorar: 156 €* bzw. 196 € (* für ehemalige Hauptkursteilnehmer)
Anmeldeformular: Examens-Crash-Kurs – EJS 2020-2 – Anmeldeformular