Unmittelbare Ausführung einer Abschleppmaßnahme nach Sondernutzungsrecht – „Rote-Punkt-Plakette“

BayVGH BayVBl 2018, 31 = BeckRS 2017, 103918
[Unmittelbare Ausführung einer Abschleppmaßnahme nach Sondernutzungsrecht – „Rote-Punkt-Plakette“]

Leitsatz:  Wird ein nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenes Kfz, das auf öffentlichem Straßengrund abgestellt ist, nach Sondernutzungsrecht im Wege der unmittelbaren Ausführung abgeschleppt, so kommen die Grundsätze für das Abschleppen verbotswidrig geparkter, aber zum öffentlichen Verkehr zugelassener Fahrzeuge – Teilnahme am      ruhenden Verkehr – nicht zur entsprechenden Anwendung.

Sachverhalt: 

Der Kläger ist Eigentümer eines Lkw, für den keine Zulassung zum öffentlichen Verkehr besteht. Er wendet sich gegen die Auferlegung von Abschleppkosten für diesen Lkw. Der Kläger stellte den Lkw am … kurz vor 18:00 h auf öffentlichem Straßengrund ab. Bei dem Bereich handelt es sich um ein Gewerbegebiet; dort liegt nach Angaben der beklagten Stadt ein Schwerpunkt des Handels mit gebrauchten Kfz in Nürnberg. Kurz darauf brachte ein Bediensteter der Beklagten eine „Rote-Punkt-Plakette“ an dem Fahrzeug an. Gegen ca. 22.00 h wurde der Lkw auf Veranlassung der Beklagten abgeschleppt und auf einen Verwahrplatz gebracht. Dabei fielen Abschleppkosten in Höhe von 1.710,52 € an. Die Beklagte stützt ihre Abschleppmaßnahme auf Art. 18b I 2 BayStrWG. Zu Recht? 

Problemzonen und Weichenstellungen:

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abschleppkosten ist Art. 20 I iVm Art. 10 I Nr.  2, 4 und 5 KG. Danach kann die Beklagte 

„die für die Amtshandlung, die im Abschleppen des Lkw liegt, angefallenen Auslagen ersetzt verlangen. Auch die im Abschleppen des Lkw liegende Amtshandlung ist rechtmäßig und damit taugliche Grundlage für die Kostenerhebung (vgl. Art. 16 V KG). Die Rechtsgrundlage für die Amtshandlung [als solche] bildet Art. 18b I 2 BayStrWG. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde (hier die Beklagte nach Art. 58 II Nr. 3 BayStrWG) – wenn eine Beseitigungsanordnung nach Art. 18b I 1 BayStrWG nicht, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend ist  – die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands auf Kosten des Pflichtigen selbst oder durch Beauftragte veranlassen.“

Fehlerhaft bezeichnet der Bevollmächtigte des Klägers die Abschleppmaßnahme als Sofortmaßnahme, die das Bestehen einer bestimmten Gefahrenlage voraussetze. Vielmehr muss der Tatbestand der Eingriffsnorm des Art. 18b I 2 BayStrWG erfüllt sein. Nur die in dieser Norm aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen sind zu prüfen:

„Art. 18b I 2 BayStrWG enthält eine Sonderregelung in Bezug auf Art. 7 III LStVG. Es handelt sich mithin um eine besonders geregelte unmittelbare Ausführung durch die Behörde …“. 

Voraussetzung einer unmittelbaren Ausführung ist, dass der Tatbestand einer fiktiven Grundverfügung -hier nach Art. 18b I 1 BayStrWG  – erfüllt ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, 

„weil das Abstellen eines nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Kfz auf öffentlichem Straßengrund eine Sondernutzung im Sinn des Art. 18 I 1 BayStrWG darstellt. Die Straße wird insoweit über den Gemeingebrauch (Art. 14 I BayStrWG) hinaus benutzt. Insbesondere handelt es sich bei einem solchen Abstellen mangels straßenverkehrsrechtlicher Zulassung nicht um eine Teilnahme am ruhenden Verkehr. Vielmehr wird der Straßengrund wie bei einer sonstigen Ablagerung von Gegenständen (wie z.B. auch der Ablagerung von Baumaterialien auf Straßengrund) für den Gemeingebrauch blockiert. Insoweit kann auch die Rechtsprechung über das Abschleppen von zum Verkehr zugelassenen Kfz und die insoweit geltenden Modalitäten von vornherein nicht zur Anwendung kommen.“

Das Abstellen des nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Lkw ist im vorliegenden Fall als formell und materiell illegal zu bewerten. Der Kläger verfügte insoweit 

weder über eine Sondernutzungserlaubnis noch war die Beklagte gehalten, die Sondernutzung zu erlauben. Die Beklagte macht unwidersprochen geltend, der Bereich der W …straße in N … sei ein Zentrum des Handels mit gebrauchten Fahrzeugen. Aufgrund dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn sie dem öffentlichen Interesse, die Durchlässigkeit der öffentlichen Verkehrswege zu erhalten und insoweit auch den Anliegerverkehr zu schützen, ein durchschlagendes Gewicht beimisst. Dies schließt es ein, auch gegen nur kurzfristiges Abstellen von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeugen sowie alsbald nach Abstellen eines solchen Fahrzeugs einzuschreiten. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass die „Rote Plakette“ (Aufkleber) – mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nach Art. 41 I 1 BayVwVfG – keine Anordnung im Sinn des Art. 18b I 1 BayStrWG darstellt“. 

Der Vorwurf der Klägerseite, das zügige Vorgehen der Beklagten habe Strafcharakter und diene nicht der Gefahrabwehr, liegt angesichts der nicht gerechtfertigten Einschränkung des Gemeingebrauchs neben der Sache: 

„Mangels materieller Rechtmäßigkeit der Sondernutzung kann damit aber von einer Unverhältnismäßigkeit, die einer Anordnung nach Art. 18b I 1 BayStrWG entgegenstünde, keine Rede sein“. 

Ist somit der Voraustatbestand des Art. 18b I 2 BayStrWG erfüllt, kommt es nur noch darauf an, ob der Erlass einer „normalen“ Grundverfügung (vgl. Art. 18 I, 19 I, 29 I BayVwZVG) nicht, nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch dies ist zu bejahen. Ein Vorgehen durch eine solche Grundverfügung hätte einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht und wäre der Wahrung der öffentlichen Belange, die der Freihaltung der öffentlichen Verkehrswege und dem Schutz des Anliegerverkehrs dienen, nicht gerecht geworden:

„Da der streitbefangene Lkw kein amtliches Kennzeichen trug, hätten die behördlichen Ermittlungen nur über die Fahrzeugidentifikationsnummer geführt werden können. Solche behördlichen Ermittlungen sind regelmäßig zeitaufwendig und nicht immer erfolgversprechend.“

Beachte: Vorliegend kam noch hinzu, dass der Lkw früher nur im Ausland (offenbar Österreich) zugelassen gewesen war. Bestätigt wird dies ferner dadurch, dass eine (spätere) Halterabfrage zu keinem Ergebnis führte. Auf solche aufwendigen Ermittlungsmaßnahmen muss sich die Straßenbaubehörde (Art. 58 II BayStrWG) nicht einlassen, wenn sie nur den öffentlichen Verkehrsraum von unzulässigem Abstellverkehr freizuhalten versucht, der letztlich der Ablagerung sonstiger Gegenstände im Straßenraum gleichsteht. Dieses Vorgehen der Behörde ist einer Massenverwaltung zuzuordnen; aufwendige Ermittlungspflichten würden die behördliche Aufgabenerfüllung nachhaltig behindern oder gar zum Erliegen bringen.

In diesem Zusammenhang kann der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen gehört werden, der Lkw sei auf einer öffentlichen Parkfläche abgestellt worden, und von dem Fahrzeug seien keine Umwelt- oder sonstigen Gefahren ausgegangen. Auch 

„ein dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Parkplatz (Art. 6 I BayStrWG) ist eine öffentliche Straßenfläche. Nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassene Fahrzeuge, die dort abgestellt werden, verdrängen den Parkplatz- und Parksuchverkehr an andere Stellen des öffentlichen Verkehrsnetzes. Insoweit bewirken sie zusätzlichen Verkehr, der grundsätzlich andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann, zumal insoweit stark unterschiedliche Arten des Verkehrs aufeinander treffen. Ebenso wenig ist der Behörde die vom Absteller angedachte Standzeit bekannt. Bei längeren Standzeiten abgestellter Fahrzeuge ist zudem ein Auslaufen schädlicher Fahrzeugflüssigkeiten nicht untypisch. Auf ein derartiges widerrechtliches und zeitlich unklares Benutzen des öffentlichen Straßenraums muss sich die Straßenbaubehörde nicht einlassen. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Fahrzeugs ist es vielmehr regelmäßig zuzumuten, insoweit eine private Abstellfläche anzumieten. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger vor dem Abstellen einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unter gleichzeitigem Anerbieten der Zahlung von Sondernutzungsgebühren gestellt hätte, braucht nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt.